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Eintrag Nr. 859

„Konkret geht es um einen notwendigen Hauteinstich“

Eine Corona-Impfpflicht (im Weiteren: Impfpflicht) greift zwar in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ein. Konkret geht es um einen notwendigen Hauteinstich, mögliche Impfreaktionen in Form von Schmerzen an der Injektionsstelle sowie – wenn auch seltene und ggf. gut zu behandelnde und folgenlos ausheilende – Nebenwirkungen. Da inzwischen mehrere Milliarden (!) Menschen weltweit mit den in Deutschland zugelassenen Impfungen geimpft wurden, gibt es hierzu verlässliche Daten.

Wäre die Einführung einer Corona-Impfpflicht mit den Grundrechten vereinbar? Mit dieser aktuell viel diskutierten Frage haben wir uns in unseren Corona-FAQ beschäftigt. Außerdem legen wir dar, was der Bundestag bei der Einführung einer Impfpflicht beachten müsste. „Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. kämpft mit rechtlichen Mitteln für die Grund- und Menschenrechte. Wir wollen Grundsatzentscheidungen erstreiten, die das deutsche und europäische Recht menschlicher und gerechter machen.“