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Eintrag Nr. 1423

„Für all jene Beschäftigten des Unternehmens [ORF] [...] wird letztmalig eine Übergangsfrist [zur Impfung] bis zum 14. Februar 2022 für die Fortzahlung des Entgelts festgesetzt.“

„Für all jene Beschäftigten des Unternehmens [ORF], die im Home Office aufgrund der konkret ausgeübten Tätigkeit gar nicht eingesetzt werden oder nur teilweise in einem reduzierten Beschäftigungsausmaß ihre Arbeit verrichten können, wird letztmalig eine Übergangsfrist [zur Impfung] bis zum 14. Februar 2022 für die Fortzahlung des Entgelts festgesetzt.“